Würdigung der Arztberichte; Einkommensvergleich gestützt auf die Lohnstrukturerhebung; Einhändigkeit
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % hat.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'237.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde am 18.11.2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_681/2024) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. August 2024 (725 23 371 / 164) Unfallversicherung Würdigung der Arztberichte; Einkommensvergleich gestützt auf die Lohnstrukturerhebung; Einhändigkeit Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmi Hässle Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1963 geborene A. übte seit September 2007 bei der B. AG (ehemals C. AG) in F. die Tätigkeit des Facharbeiters Industriemonteur aus und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. In der Schadenmeldung vom 27. Oktober 2021 meldete der Versicherte eine Rhizarthrose an beiden Handgelenken mit Verdacht auf Berufskrankheit. Infolge Verlagerung der Arbeitsplätze ins Ausland kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2022 resp. per 31. Juli 2022. Mit Schreiben vom 30. August 2022 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen namentlich in Form von Taggeldern. B. Am 14. Februar 2022 meldete sich A. bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Vom 3. Oktober 2022 bis zum 3. Oktober 2023 nahm er an einem Aufbautraining bei der D. teil. Vom 2. Oktober 2023 bis zum 2. Januar 2024 leistete er sodann einen externen Arbeitseinsatz bei der E. im Bereich Logistik in einem 80%-Pensum. C. Nach Einholen von weiteren medizinischen Unterlagen und einer versicherungsmedizinischen Beurteilung sprach die Suva A. mit Verfügung vom 10. März 2023 eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 22'230.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. d Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 3. Juli 2023 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zu. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab. B. Hiergegen erhob A. , vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2023 und die Zusprache einer Invalidenrente von mindestens 30 %; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums vom 29. Januar 2024 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Vorliegend befindet sich der Wohnsitz des Versicherten in M. . Der Wohnsitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers des Versicherten, der B. AG, befindet sich in F , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. November 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva den Fallabschluss zu Recht auf den 3. Juli 2023 terminiert und dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine 12%ige Invalidenrente zugesprochen hat. 2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und das Gericht im Beschwerdefall eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, sodann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht, vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 353 E. 5b). Zudem sind das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.1 f.). 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat. 3.2 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 E. 2a). 3.3 Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen). 3.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche – insbesondere bei der Feststellung des Gesundheitszustands, dem Erreichen eines Endzustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.5 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichts-gutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2021, 8C_750/2020, E. 4 mit Hinweisen). 4.1 Die Suva hat gestützt auf die versicherungsärztliche Beurteilung von Dr. med. G. , Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, sowie Dr. med. H. , Arbeitsarzt, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin speziell Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, vom 25. August 2022 die beim Beschwerdeführer vorliegende Rhizarthrose korrekterweise als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG qualifiziert, was vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt wurde. Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle würden nach wie vor andauern, weshalb der Fallabschluss verfrüht sei. 4.2 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, jedoch nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrundeliegenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2017, 8C_142/2017, E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016, 8C_892/2015, E. 4.1, mit Hinweisen). 4.3 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit den Parteien zunächst davon auszugehen, dass die Berufskrankheit im Zeitpunkt des Fallabschlusses soweit entwickelt war, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Zu prüfen bleibt damit, ob per 26. Oktober 2023 noch Eingliederungsmassnahmen im Sinne des IVG im Gange waren und bejahendenfalls, ob diese geeignet waren, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall absolvierte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einpracheentscheids noch ein Arbeitstraining der IV. Das seit Oktober 2023 laufende Arbeitstraining bei der E. wurde per Mitteilung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2023 bis zum 2. Januar 2024 verlängert. Die Eingliederungsmassnahmen der IV waren somit noch nicht abgeschlossen. Der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV kann sich aber nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 4.2 hiervor). Diese Voraussetzung trifft vorliegend nicht zu. Da dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in einer den Folgen seiner von der Suva am 30. August 2022 anerkannten Berufskrankheit angepassten Verweistätigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses Ende Oktober 2023 bereits vollumfänglich zumutbar war, konnten die Eingliederungsmassnahmen der IV den eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmenden IV-Grad nicht (mehr) rechts-relevant beeinflussen. Damit ist zugleich gesagt, dass die Voraussetzungen zum Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt waren und folglich keine Veranlassung bestanden hat, allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten. Bei dieser Sachlage durfte die Suva den Rentenanspruch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVG trotz laufender Massnahmen beurteilen. 5.1 Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat und zu Recht gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der I. -Klinik und der versicherungsärztlichen Beurteilung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausging. 5.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er in den Eingliederungsmassnahmen nur mit grosser Mühe ein Pensum von 80 % erreicht habe. Damit stehe die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv realisiert worden wäre und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei. Aufgrund der mittlerweile gegebenen Ruheschmerzen gebe es deutliche Hinweise auf alltagsrelevante Defizite, selbst in einer angepassten Tätigkeit, welche mitzuberücksichtigen seien. Die Resterwerbsfähigkeit liege daher bei höchstens 80 %. Es bestünden aber zumindest bereits geringe Zweifel an den Annahmen der I. -Klinik und der versicherungsärztlichen Beurteilung, sodass die Einholung einer medizinischen Stellungnahme unabdingbar sei. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sich die Resterwerbsfähigkeit von 100 % aus dem Bericht der I. -Klinik vom 21. Dezember 2022 über die EFL ergebe, welcher nicht bestritten werde und auf welchen entsprechend abgestellt werden könne. 5.3 Es ist dazu festzuhalten, dass sowohl die Versicherungsärzte, Dr. G. und Dr. med. J. , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, wie auch der behandelnde Orthopäde, Dr. med. K. , Facharzt für Handchirurgie, Orthopädie am L. , und die EFL der I. -Klinik vom 13. und 14. Dezember 2022 übereinstimmend zum Ergebnis gekommen sind, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in einer angepassten Tätigkeit aber eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Stellungnahme der Versicherungsärzte vom 14. Juni 2023, Berichte von Dr. K. vom 13. September 2022 und 21. März 2023 sowie Bericht zur EFL der I. -Klinik vom 21. Dezember 2022). So führte Dr. K. in seinem Bericht vom 21. März 2023 aus, dass eine leichte Tätigkeit in einem 100%-Pensum kein Problem sei, solange die Belastungsgrenze für beide Daumen berücksichtigt werde. Im Bericht zur EFL vom 21. Dezember 2022 wurde sodann ausgeführt, dass leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags ohne repetitiven Daumeneinsatz beidseits, ohne häufige feinmotorische Tätigkeiten, ohne Krafteinsatz mit den Daumen, ohne Schläge und Vibrationen sowie ohne Druck auf die Daumengelenke zumutbar seien. Diese Definition des Tätigkeitsprofils und die Zumutbarkeit einer vollschichtigen Tätigkeit basieren nicht lediglich auf einer medizinischtheoretischen Einschätzung, sondern auch auf konkreten Tests. Demgegenüber halten die Berichte der E. fest, dass der Beschwerdeführer nie über ein Pensum von 80 % hinausgekommen sei. Den Berichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten nicht durchwegs dem Anforderungsprofil entsprochen haben. So ist beispielsweise das Handlöten, welches dem Beschwerdeführer zunächst keine Probleme bereitet habe, eine häufige feinmotorische Tätigkeit und deswegen nicht geeignet. Auch das Drehen von Gewinden, was beim Beschwerdeführer zu Schmerzverstärkungen geführt hat, entspricht nicht dem definierten Anforderungsprofil. Bei dieser Sachlage lässt sich eine Diskrepanz in der Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit von 20 % erklären. Auch weisen die Evaluation der EFL vom 21. Dezember 2022 und der versicherungsmedizinische Bericht vom 14. Juni 2023 weder formale noch inhaltliche Mängel auf, sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben und sind in den Schlussfolgerungen überzeugend, so dass keine auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Die Suva ist damit zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Massgebend sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheids (BGE 143 V 295 E. 4.1.2). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 18 Abs. 2 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b). 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_413/2017, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Tabellenlöhne (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Praxisgemäss üblich ist dabei die Anwendung der Tabelle TA1 (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2019, 8C_395/2019, E. 6.3.2). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2013, 8C_567/2013, E. 4.5 und vom 16. Mai 2007, I 505/06, E. 2.3 mit Hinweis). 6.2.2 Im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass für die Bemessung des Valideneinkommens die LSE 2020 massgebend seien, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgrund der Verlagerung des Arbeitsplatzes ins Ausland nicht mehr bei der B. AG angestellt gewesen sei. Dieses Vorgehen war korrekt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Strittig ist jedoch, auf welche Tabelle und auf welches Kompetenzniveau abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, der Zweck der B. AG sei die Herstellung von Elektromotoren und elektronischen Apparaten. Der Beschwerdeführer sei während seiner Tätigkeit bei der B. AG für die Montage, Prüfung, Verpackung und den Versand von Antrieben zuständig gewesen. Da der Wirtschaftszweig 10-33 ʺVerarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Warenʺ die Herstellung von unspezifischen Teilen von Maschinen und Geräten (z.B. Motoren, Kolben, Elektroinstallationsmaterial, Ventile, Getriebe und Kugellager) umfasse, würde die der LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweig 10-33 ʺVerarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Warenʺ besser den Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der B. AG entsprechen als der Wirtschaftszweig ʺMaschinenbauʺ. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, dass Maschinenmonteure gemäss dem CH-ISCO-Code nach der Tabelle T17, Berufsgruppe 82 zu beurteilen seien und dies auch für ihn als Industriemonteur gelte. Eventualiter sei auf den Wirtschaftszweig 28 ʺMaschinenbauʺ abzustellen, da darunter auch die Herstellung mechanischer Bestandteile, die Kraft erzeugen und anwenden, sowie die Herstellung speziell gefertigter Teile fallen würden. 6.2.3 Wie unter E. 6.2.1 hiervor ausgeführt, darf auf statistische Werte wie die LSE des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Praxisgemäss üblich ist dabei die Anwendung der Tabelle TA1. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tabelle T17 unterscheidet innerhalb einzelner Berufsgruppen nicht nach den Kompetenzniveaus 1-4. Demgegenüber lässt die Tabelle TA1 eine den konkreten Gegebenheiten angemessene Bestimmung des branchenüblichen Tabellenlohnes zu. Auch angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers, welcher einen Jahresverdienst inklusive Erfolgsprämien, Überstundenvergütung und Dienstaltergeschenk von rund Fr. 74'500.-- erzielte, rechtfertigt sich das Abstellen auf die Tabelle T17, Berufsgruppe 82 Montageberufe, Männer = 50 Jahre, mit einem Jahresverdienst von rund Fr. 80'000.--, nicht. Somit wurde korrekterweise die Tabelle TA1 herangezogen. Fraglich ist nun, auf welchen Wirtschaftssektor abzustellen ist. Der Wirtschaftssektor 28 ʺMaschi-nenbauʺ umfasst den Bau von Maschinen, die mechanisch oder durch Wärme auf Materialien einwirken oder an Materialien Vorgänge durchführen (wie Bearbeitung, Besprühen, Wiegen oder Verpacken), einschliesslich ihrer mechanischen Bestandteile, die Kraft erzeugen und anwenden, sowie speziell gefertigter Teile. Hierunter fallen feste, bewegliche oder handgeführte Vorrichtungen, ungeachtet, ob sie für Industrie und Gewerbe, den Bau, die Landwirtschaft oder für den Einsatz im Haushalt bestimmt sind (https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/28; aufgerufen am 8. August 2024). Der Wirtschaftszweig 10-33 ʺVerarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Wa-renʺ umfasst die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Das Ergebnis des Herstellungsverfahrens sind entweder Fertigwaren für den Gebrauch oder Verbrauch und Halbwaren zur weiteren Be- oder Verarbeitung. Die Herstellung von spezifischen Teilen, Zubehör und Zusatzvorrichtungen für Maschinen und Geräte wird generell der gleichen Klasse zugeordnet wie die Herstellung der entsprechenden Maschinen und Geräte. Die Herstellung von unspezifischen Teilen von Maschinen und Geräten (z. B. Motoren, Kolben, Elektroinstallationsmaterial, Ventile, Getriebe und Kugellager) wird getrennt von den Maschinen und Geräten in den entsprechenden Klassen eingeordnet. Das Zusammenbauen der Teile von Waren gilt ebenfalls als Herstellung von Waren. Hierzu zählt auch der Zusammenbau von Waren sowohl aus selbst hergestellten als auch aus zugekauften Teilen ( https://www.kubb- tool.bfs.admin.ch/de/code/c; aufgerufen am 8. August 2024). Dem Auszug des Handelsregisters Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass die B. AG die Herstellung von Elektromotoren und elektrotechnischen Apparaten bezweckt ( https://bl.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-100.393.881 ; aufgerufen am 8. August 2024). Die Aufgaben des Beschwerdeführers umfassten sodann die Montage von Antrieben und Baugruppen, die Endprüfung von Antrieben, die Verpackung sowie zahlreiche mechanische Tätigkeiten (vgl. IV-act. 19). Der Beschwerdeführer war nach dem Gesagten nicht im eigentlichen Maschinenbau tätig, sondern hat vielmehr unspezifische Teile von Maschinen, wie Elektromotoren, bearbeitet und montiert. Zudem ist der vom Beschwerdeführer erzielte Jahresverdienst inklusive Erfolgsprämien, Überstundenvergütung und Dienstaltergeschenk von zuletzt Fr. 74'636.-- (vgl. Suva-act.184) mit dem entsprechenden Tabellenlohn des Wirtschaftssektors 10-33 ʺVerarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Warenʺ von Fr. 75'885.90 bei Anwendung des Kompetenzniveaus 2 respektive von Fr. 68'212.60 bei Anwendung des Kompetenzniveaus 1 vergleichbar. Ein Abstellen auf den Wirtschaftszweig 28 ʺMaschinenbauʺ würde insbesondere bei Anwendung des Kompetenzniveaus 2 mit einem Jahresverdienst von über Fr. 80'000.-- zu einem Einkommen führen, welches deutlich über dem zuletzt erzielten Jahresverdienst liegt, was somit nicht der realen beruflichen Situation des Beschwerdeführers entsprechen würde. Die Suva hat demnach für die Berechnung des Valideneinkommen zu Recht auf den Wirtschaftszweig 10-33 ʺVerarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Warenʺ abgestellt. 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens zumindest auf das Kompetenzniveau 2 hätte abgestellt werden müssen, zumal seine Ausbildung mit dem schweizerischen Fähigkeitszeugnis EFZ zum Elektroniker gleichzustellen sei und er zudem nicht lediglich Antriebe nach Anleitung montiert, sondern diese auch mitentwickelt und in Sonderanfertigung hergestellt habe. Die Beschwerdegegnerin stellte hingegen auf das Kompetenzniveau 1 ab, da der Beschwerdeführer lediglich eine zweijährige Ausbildung zum Energie- und Anlagenelektroniker an der Gewerblichen Berufsschule M. absolviert habe, was gerade nicht mit einem Schweizerischen Fähigkeitszeugnis EFZ zum Elektroniker nach vierjähriger Berufslehre gleichzustellen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine weiteren Ausbildungen oder Weiterbildungen absolviert. 6.3.2 Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. In diesem Anforderungsniveau werden diejenigen Einkommen statistisch erfasst, die von Hilfsarbeitskräften erzielt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2019, 8C_342/2019, E. 3.3 mit Hinweis). Dies entspricht entgegen der Ansicht der Suva allerdings nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Zu beachten ist, dass er mit dem erlangten Abschluss als Energie-Anlagemonteur an der Gewerblichen Berufsschule M. eine nennenswerte bereichsspezifische formale Qualifikation erworben hat. Es mag zwar sein, dass diese Berufsschulausbildung wohl eher theorieorientiert ist und daher nicht direkt mit einem Schweizerischen Lehrabschluss verglichen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine langjährige Berufserfahrung als Industriemonteur, wodurch er zweifelsohne über mindestens dieselben beruflichen Kompetenzen verfügt, wie ein Elektroniker EFZ nach einer vierjährigen Lehre, so dass es nicht angemessen ist, auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 abzustellen. Vielmehr hätte die Suva bei ihren Berechnungen auf das Kompetenzniveau 2 abstellen müssen. Dass er ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte als ein solches gemäss Kompetenzniveau 1, ergibt sich wie bereits ausgeführt auch aus der Berechnung des bisherigen Jahresverdienstes (vgl. E. 6.2.3 hiervor). Wird das Valideneinkommen aufgrund der LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 10-33 [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren], Männer, ermittelt, beträgt der Monatsverdienst im Kompetenzniveau 2 Fr. 6'041.--. Angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41,3 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, T 03.02.03 [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 10-33]), und an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, T1.1.10, [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 10-33]) ergibt dies ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 75'885.90 (12 x Fr. 6'041.-- : 40 x 41,3 x 0,99 % [2021] x 1,006 % [2022] x 1,018 % [2023]). 6.4.1 Uneinig sind sich die Parteien sodann in Bezug auf die Höhe des Invalideneinkommens. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der LSE heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 2.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bbcc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Hingegen ist zu beurteilen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Soll in die Ermessensbetätigung der Vorinstanz eingegriffen werden, muss sich die richterliche Behörde demnach auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2005, U 420/04, E. 2.3). 6.4.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin innerhalb der TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 vom "Total Privater Sektor" der Männerlöhne im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) und somit von einem Monatslohn von Fr. 5'261.-- aus. Zudem berücksichtigte sie einen leidensbedingten Abzug im Umfang von 10 %. Dass dem Beschwerdeführer wegen der Berufskrankheit lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen möglich seien, werde mit einem Abzug von 5 % Rechnung berücksichtigt. Auch dem allfällig niedrigeren Lohn eines Grenzgängers sei mit einem weiteren Abzug von 5 % bereits genügend Rechnung getragen worden. Somit gelangte die Beschwerdegegnerin zu einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'536.--. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Anwendung der LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total Privater Sektor" der Männerlöhne im Kompetenzniveau 1 zu Recht nicht. Er bringt jedoch vor, es rechtfertige sich einerseits ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % für die Tatsache, dass er aufgrund der Berufskrankheit in feinmotorischen Tätigkeiten an beiden Händen eingeschränkt sei. Andererseits seien weitere 10 % abzuziehen, da Grenzgänger statistisch gesehen über 10 % weniger verdienen würden als Schweizer. 6.4.3 Der als beweiskräftig qualifizierten EFL der I. -Klinik vom 21. Dezember 2022 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer lediglich leichte bis mittelschwer belastende Arbeiten ganztags ohne repetitiven Daumeneinsatz beidseits, ohne häufige feinmotorische Tätigkeiten, ohne Krafteinsatz mit den Daumen, ohne Schläge und Vibrationen sowie ohne Druck auf die Daumengelenke zumutbar sind. Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 – 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7, August 2018, 8C_58/2018, E. 5.3, mit Hinweisen). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine schwereren und auch keine respektive nur wenige feinmotorische Tätigkeiten mehr ausführen kann, ist aber noch nicht auf eine funktionelle Einhändigkeit zu schliessen. So ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich noch möglich, Tätigkeiten mit seinen Händen auszuführen. Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % oder mehr fällt daher ausser Betracht. Der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, stellt rechtsprechungsgemäss auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeiten keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. September, 8C_82/2019. E. 6.3.2). Da der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen nicht lediglich bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Berufskrankheit an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt ist, erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2022, 8C_629/2021, E. 4.1.4). Indes rechtfertigt der Grenzgängerstatus des Beschwerdeführers keinen höheren Abzug als 5 %, zumal er auch vor Eintritt der Invalidität ein mit dem LSE Tabellenlohn vergleichbares Einkommen erzielt hat. Das Alter des Beschwerdeführers vermag keinen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, insbesondere weil gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit entfällt, da der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ebensowenig findet sich weder in der EFL vom 21. Dezember 2022 noch in der Beurteilung von Dr. K. vom 21. März 2023 oder in der versicherungsärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 14. Juni 2023 eine Stütze dafür, dass der Beschwerdeführer auf einen erhöhten Pausenbedarf angewiesen wäre. Eine langjährige Betriebszugehörigkeit liegt nicht vor. Nicht gerechtfertigt ist schliesslich ein Abzug aus sprachlichen Gründen, da diesem Umstand wie auch den schulischen und beruflichen Voraussetzungen durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 beim Invalideneinkommen bereits angemessen Rechnung getragen wurde. Ausserdem gibt der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf an, fliessende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zu haben (vgl. Suva-act. 40). Andere Gründe, die für einen Abzug vom Tabellenlohn sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Unter Würdigung aller Umstände ist der leidensbedingte Abzug gesamthaft auf 15 % festzulegen, wodurch sich das Invalideneinkommen auf Fr. 57'173.25 (12 x Fr. 5'261.-- : 40 x 41,7 x 0,993 % [2021] x 1,01 % [2022] x 1,018 % [2023] – 15 % leidensbedingter Abzug) reduziert. 6.5 Stellt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 57'173.25 (vgl. E. 6.3.2) dem oben (vgl. E. 6.4.4 hiervor) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75'885.90 gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'712.65, was einen Invaliditätsgrad von gerundet von 25 % ergibt (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.). Da dieser Wert die gesetzliche Erheblichkeitsgrenze von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) übersteigt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % basierende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Suva den Fall abschliessen und von einer Resterwerbsfähigkeit von 100 % in einer leidensbedingten Tätigkeit ausgehen durfte. Auch das Abstellen auf die LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 10-33 [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren] zur Berechnung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Richtigerweise muss dabei jedoch das Kompetenzniveau 2 zur Anwendung kommen. Weiter ist das Abstellen auf die LSE TA1_tirage_skill_level, "Total Privater Sektor", Männerlöhne im Kompetenzniveau 1 für das Invalideneinkommen unbestritten und korrekterweise erfolgt. Es ist jedoch ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % auszurichten. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 12. Februar 2024 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11,67 Stunden (9,67 Stunden für das Jahr 2023 und 2 Stunden für das Jahr 2024) geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 87.50. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'237.60 (9,67 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer sowie 2 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 87.50 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'237.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde am 18.11.2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_681/2024) erhoben.